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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Fahraufträge, die von der TAD24 GmbH (nachfolgend „hitax“ genannt), auf Bestellung von Kunden vermittelt und durchgeführt werden.


§ 2 Vertragsabschluss

  1. 
hitax nimmt Fahraufträge, zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Tarifordnungen an.
  2. Der Beförderungsvertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt nicht für Fahraufträge, die von hitax vermittelt und einem Dritten (Taxiunternehmen) zugeteilt werden. In diesem Fall wird die Beförderung von dem jeweiligen Taxiunternehmen auf eigene Rechnung durchgeführt. Das ausführende Taxiunternehmen ist kein Erfüllungsgehilfe der hitax.
  3. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse oder Ankunftstermine, bei der Bestellung, spätestens beim Fahrtantritt hinzuweisen.

§ 3 Beförderungsentgelt

  1. Für Fahrten innerhalb der Pflichtfahrgebiete (LK Emsland, LK Leer, LK Ammerland) ist die jeweils zum
    Zeitpunkt der Beförderung gültige Beförderungsentgeltverordnung im Gelegenheitsverkehr mit Taxen maßgeblich.
    Die Verordnung ist in jedem hitax Taxi einsehbar.
  2. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann der Fahrpreis vor dem Fahrtantritt frei vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist das Taxameter maßgeblich.
  3. hitax ist berechtigt, den nach Ziff. 2 vereinbarten Fahrpreis in angemessener Weise zu erhöhen, wenn zwischen der Preisvereinbarung und dem tatsächlichen Fahrtantritt mehr als vier Monate liegen und sich die Löhne, die
    Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise inzwischen spürbar erhöht haben.
  4. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt wenn die Preiserhöhung nach Ziff. 3 die zwischenzeitliche Kostensteigerung um mehr als 25 % übersteigt.


§ 4 Sonderfahrten

  1. Kurierfahrt
    a. Bei Kurierfahrten ist der Kunde verpflichtet, Schutzvorkehrungen für das Kuriergut gegen Beschädigung und unerlaubten Zugriff zu treffen.
    b. Der Kunde hat dem hitax Fahrer bei der Übernahme des Kuriergutes eine schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Zeigt das Kuriergut bei Ablieferung am Zielort einen Mangel gegenüber der Übernahmebestätigung auf, hat der Kunde hitax dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Besorgungsfahrt
    a. Bei Besorgungsfahrt ist der Kunde verpflichtet Vorkasse hinsichtlich der zu besorgenden Güter zu leisten.
    b. Derjenige Taxifahrer, der die Besorgungsfahrt auszuführen hat, hat den Geldempfang zu quittieren und gegenüber dem Kunden abzurechnen.
  3. Transferfahrt
    a. Bei Hafen-, Bus-, Bahnhofs-, und Flughafentransferfahrt hat sich der Kunde zur vereinbarten Abholzeit an dem vereinbarten Ort einzufinden.
    b. Bei Änderungen von Fahr- oder Flugplänen hat der Kunde hitax rechtzeitig mitzuteilen, so dass eine Änderung der Abholzeit noch vereinbart werden kann. Ansonsten haftet der Kunde für hitax hierdurch entstandenen Schäden.


§ 5 Fälligkeit und Zahlung

  1. 
Der Fahrpreis ist sofort nach Erbringen der Fahrleistung fällig. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  2. Für eine in Rechnung gestellte Fahrt ist die Fahrpreiszahlung nach Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig. Der Rechnungskunde gerät 30 Tage nach der Fälligkeit in Verzug.
  3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn hitax über den geschuldeten Betrag frei verfügen kann.
  4. Bei Einzugsermächtigung hat der Kunde dafür zu sorgen, dass das Konto ausreichend gedeckt ist. Ansonsten ist hitax berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 45,00 € unabhängig von den anfallenden Bankgebühren zu erheben.
  5. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsverweigerung ist hitax berechtigt, zur Befriedigung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag die ihr überlassenen oder aufgrund von Beförderung in ihren Besitz gelangten Gegenstände des Kunden zu verpfänden. hitax ist berechtigt, für jede Pfandnahme eine Pauschale in Höhe von 25,00 € zu erheben.
  6. Ziff. 3 – 5 gelten nicht für Fahraufträge, die von einem durch hitax vermittelten Dritten (Taxiunternehmen) auf eigene Rechnung durchgeführt werden.


§ 6 Haftung der Kunden

  1. 
Den Kunden trifft die Obhuts- und Sorgfaltspflicht hinsichtlich der mitbeförderten Gegenstände, Tiere sowie ihn begleitenden Minderjährigen und haftet für die von ihm oder den mitbeförderten Sachen, Tieren oder Minderjährigen verursachten Schäden.
  2. Die Fahrzeugtüren dürfen nur auf Aufforderung des Fahrers geöffnet werden und die Fahrgäste sind beim Ein- und Aussteigen verpflichtet zu prüfen, ob die Türen gefahrlos geöffnet werden können.
  3. Der Genuss von Getränken und Lebensmitteln sowie das Rauchen sind während der gesamten Fahrt verboten.
  4. Bei Verunreinigung des Fahrzeuges durch den Kunden oder die mitbeförderten Gegenstände, Tiere sowie Minderjährigen kann hitax neben den Reinigungskosten Ersatz des entgangenen Gewinns wegen des Fahrtausfalls, die durch notwendige Lüftung oder Trocknung entstehen, von ihm verlangen. Bei der Berechnung der Schadenshöhe wird bei Standzeiten eine Pauschale von 55,00 €, je angefangene Stunde, zugrunde gelegt.
  5. Der Taxifahrer ist berechtigt, das Mitbefördern von Gegenständen zu verweigern, wenn eine Ladungssicherung unmöglich ist oder von den Gegenständen Gefahr für die mitfahrenden Personen oder das Fahrzeug ausgehen kann. Werden solche Gegenstände von dem Kunden mitgenommen, haftet er für die daraus entstehenden Schäden in vollem Umfang.


§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. 
Für Schäden, die durch die Beförderung entstehen, haftet hitax nur für eigenes grobes Verschulden sowie das grobe Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, soweit sie keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind. Insbesondere sind natürlicher Verschleiß und Lackbeschädigungen an Transportgütern, die durch die
    Beförderung trotz sachgemäßer Ladung und Nutzung entstanden sind, von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Für ohne Begleitung von Fahrgästen befördertes Kuriergut haftet hitax nur und nur in dem Umfang, als eine entsprechende Übernahmebestätigung vor dem Fahrtantritt von dem Taxifahrer gegengezeichnet wurde.
  3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet hitax nur, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  4. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Taxi nicht pünktlich beim Kunden eingetroffen ist, haftet hitax nur, wenn
    a. die Abholzeit zuvor ausdrücklich und rechtzeitig vereinbart wurde und
    b. die Leistungsstörung durch die von hitax zu vertretenden Umstände entsteht.
  5. Jeglichen Schaden hat der Kunde unverzüglich nach dem Fahrende bei hitax anzuzeigen.
  6. Für die Fahrten, die von einem Dritten (Taxiunternehmen) auf eigene Rechnung durchgeführt werden, haftet hitax nur für Schäden, die durch die Vermittlungstätigkeit entstehen. Schäden, die während der Auftragsausführung oder nach Vergabe des Auftrages an den Taxiunternehmer entstanden sind, sind mit dem jeweiligen Taxiunternehmen
    selbst zu regeln.
  7. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, haftet hitax nur für eigenes grobes Verschulden.


§ 8 Datenschutz

Die betriebs- und personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages gespeichert, verarbeitet und vertraulich von hitax unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.


§ 9 Gerichtsstandvereinbarung

Für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen oder mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, gilt Leer als Erfüllungsort und Gerichtsstand.


§ 10 Salvatorische Klauseln

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.